Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.


III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.


VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an  Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer) durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.


II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.


2. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits oder  Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des  Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.


3. Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen sowie Warenproben und Modelle dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.


III. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
3. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto,Rabatt), spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit keinLeistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.


IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
2. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der  ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
3. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
6. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
7. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
8. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.


V. Eigentumsvorbehalte
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die folgenden Absätze a. bis e.:
a. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat
er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer
dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
b. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
d. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Absatz 4 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
e. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.


VI. Mängelrechte
1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
4. Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.
5. Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
6. Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht des Verkäufers begründet.  Aussagen des Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw.
als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag  aufgenommen.


VII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


VIII. Verjährung
1. Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen verjähren Ansprüche eines Käufers, der kein Verbraucher ist, aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
2. Handelt es sich bei der Kaufsache gem. Nr. 1 jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB).
3. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche eines Käufers, der Verbraucher ist, in einem Jahr.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VII. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.
2. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers,  Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist.


Hinweis:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1
BGB).
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (§ 13 BGB).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmen (gewerbliche Auftraggeber)

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.


III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem  Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach  Vertragsabschluss erbracht wird.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die
Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen  Voraussetzungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr fürLeib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.


VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen  einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.


VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.


VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen  Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.


IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


X. Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.


XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

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